Deutschland

Zollamt – prüfe die Anmeldung von Ihrer ausländischen Arbeitnehmer!

Rechtsgrundlage

Wenn einer deutsche Auftraggeber die Arbeitnehmer aus Ausland beschäftigt, muss es beachtet werden, dass alle diese Personen bei Bundesfinanzdirektion West angemeldet werden müssen. In dieser Anmeldung muss auch solche Angaben wie Baustelle angezeigt werden (Ort der Entsendung). Diese Verpflichtung entsteht aus § 18 Abs 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG). Jede deutsche Auftraggeber muss darauf achten, dass alle Arbeitnehmer vorab angemeldet sind.

Prozedur der Anmeldung

Die Anmeldungen müssen bei Bundesfinanzdirektion West per Post oder per Fax eingereicht werden.  Ein Muster Formular befindet sich hier. Jedes Unternehmer, der seine Arbeitnehmer entsendet, gibt die folgenden Angaben an, wie:

  • Daten über Arbeitnehmer (Name, Vorname, Geburtsdatum),
  • Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung
  • Ort der Bauarbeiten,
  • Ort, an dem die nach § 19 Arbeitnehmer-Entsendegesetz erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
  • Verantwortlich Handelnder

Die Anmeldung muss vor dem Beginn der Bauleistungen in Deutschland eingereicht werden.

Kontrolle

Auf Bitte der Bundesfinanzdirektion West muss der deutsche Auftraggeber die Erläterungen über die ausgeführten Investitionen und Firmen geben, die mit ihm bei ihrer Realisierung arbeiten.

Bei einer Routinekontrolle, wenn kein Verdacht auf das Unternehmern fällt, ist in der Regel der Besuch der Kontrolstelle angekündigt. Das Zollamt wendet sich mit einer schriftlichen Bitte um alle Dokumentation vorzubereiten oder einige Unterlage per Post zu senden. Der Unternehmern muss sich an die Bitte anpassen. Andernfalls, wenn er keine Unterlagen liefert oder mit Kontrolle nicht einverstanden ist, kann er Verdacht erregen und sich der Probleme aussetzen (z.B. mit einer Geldstrafe belegen).

In den meisten Fällen wird das Zollamt die Baustelle ohne vorherige Ankündigung eintreten, nur wenn es ein Durchsuchungsbefehl hat und wenn die Untersuchung eingeleitet wurde. Sollte der Beamter ohne vorherige Ankündigung und Durchsuchungsbefehl die Baustelle eintreten (zwecks einer Routinekontrolle), ist der Auftragggeber verpflichtet,  die ganze Dokumentation zu verfügen und die Gespräche mit den Arbeitnehmern zu ermöglichen.

Die Folgen der fehlenden Anmeldung

Sollte der Beamter während der Kontrolle den Arbeitnehmer finden, der nicht angemeldet wurde, kann das Zollamt eine Geldstrafe dem Arbeitgeber belegen (gemäß den Vorschriften des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes). Die Strafe kann bis 30 000 EUR belaufen.

 

Die legale Arbeit mit ausländischem Bauunternehmer

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