Deutschland

Änderung in das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

Die Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft haben mit Wirkung ab 01.07.2013 den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) neu geregelt. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen folgende Themenbereiche:

Einführung eines elektronischen Meldeverfahren

Ab dem 01.07.2013 muss jeder Arbeitgeber seine Mitteilungspflichten gegenüber SOKA-BAU im Prinzip über den von SOKA-BAU eingerichteten Online-Service erfüllen. Von dieser Pflicht kann er jedoch auf Antrag befreit werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese für ihn wirtschaftlich oder persönlich uausführbar ist. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag bleibt der Arbeitgeber zur nichtelektronischen Meldung berechtigt.

Fälligkeit des Sozialkassenbeitrages sowie die nachträgliche Saldierung von Beiträgen und Erstattungen

Die Meldungen müssen am spätestens bis zum 15. des folgenden Monats bei SOKA-BAU eingehen. Der Sozialkassenbeitrag ist ab dem 01.07.2013 für jeden Abrechnungszeitraum (Monat) spätestens bis zum 20. des folgenden Monats an SOKA-BAU zu zahlen.

Die Erstattungen könnrn SOKA-BAU ab dem 01.07.2013 der Arbeitgeber dem Beitragskonto gutzuschreiben. Die Rückerstattung ist möglich unter bestimmten Bedingungen:

  1. alle fälligen Meldungen vollständig vorgelegt wurden,

  2. keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der durch den Arbeitgeber geltend gemachten Erstattungen bestehen,

  3. für den Fall, dass die Beitragsforderung den Erstattungsbetrag übersteigt, der Differenzbetrag einschließlich der Verzugszinsen vorab gezahlt wurde.

Dies findet die Anwendung auch bei die Betriebe, die von SOKA-BAU rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen wurden.

Neuregelungen zum Verzug und zur Höhe der Verzugszinsen

Sollte ein Arbeitgeber mit der Zahlung des Sozialkassenbeitrages in Verzug sein, hat er die  Verzugszinsen in Höhe von 1,0  v.H.  der Beitragsforderung für jeden angefangenen Monat des Verzuges zu zahlen. Im Falle der neu geregelten Möglichkeit der nachträglichen Saldierung berechnen sich die Verzugszinsen aus dem gesamten nicht rechtzeitig gezahlten Beitrag.

Neue Voraussetzungen für die Teilnahme am Spitzenausgleichsverfahren

Ab dem 01.07.2013 können, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, im Rahmen des Spitzenausgleichsverfahrens die Beitragsansprüche von SOKA-BAU und die Erstattungsansprüche der Arbeitgeber nicht nur, wie bisher, für jeweils vier aufeinander folgende Abrechnungszeiträume saldiert werden, sondern es ist auch ein Spitzenausgleichsintervall von sechs aufeinander folgenden Abrechnungszeiträumen vorgesehen.

Nach wie vor ist eine Zulassung eines Arbeitgebers zum Spitzenausgleichsverfahren unter anderem von der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verfahren in den letzten zwölf Monaten abhängig. Diese Voraussetzung ist ab dem 01.07.2013 nun jedoch auch dann noch erfüllt, wenn der Arbeitgeber innerhalb dieses Zeitraumes lediglich für einen Kalendermonat in Verzug war und nach Erinnerung durch SOKA-BAU seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

Die legale Arbeit mit ausländischem Bauunternehmer

  • Arbeitnehmerüberlassung, Entsendung von polnischen Arbeitnehmern nach Deutschland, Bausektor, polnische Fachkräfte,polnische Facharbeiter,polnische Mitarbeiter ,polnische Bauarbeiter, Anmeldung bei der IHK