Seit 1. Mai 2011 können Handwerker aus osteuropäischen Mitgliedsstaaten in der EU legal arbeiten und ihre Dienstleistungen zu günstigen Preisen bundesweit bieten. Läuft alles „reibungslos”, ist dies natürlich wünschenswert. Werden doch die rechtlichen Gesetze näher betrachtet, entdeckt man einige unabsehbare Folgen.
Dienstleistungsfreiheit erlaubt polnischen Subunternehmen Dienstleistungen in der europäischen Gemeinschaft anzubieten.Die Dienstleistungsfreiheit ist eine der vier Grundfreiheiten, die nach dem Recht der Europäischen Union besteht. Sie ist in Artikel 56 ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union geregelt . Geschützt wird sowohl die Erbringung einer Dienstleistung als auch die Entgegennahme von Dienstleistungen . Dienstleistungen werden in der Regel gegen Entgelt erbracht , soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen
Im Vertrag über die Arbeitsweise de Europäischen Union Artikel 56 (ex-Artikel 49EGV) steht:
„Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließen, dass dieses Kapitel auch auf Erbringer von Dienstleistungen Anwendung findet, welche die Staatsangehörigkeit eines dritten Landes besitzen und innerhalb der Union ansässig sind.“
Jedes europäische Bauunternehmen kann als Dienstleister zum Zwecke der Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in einem anderen EU-Staat ausüben und zwar unter den Voraussetzungen, welcher der „gastgebende” Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt. Grundlage der Zusammenarbeit mit Bauträger, Generalunternehmer ist der Bauvertrag.
Der Geschäftspartner gibt meist einen Mustervertrag vor, doch sollte dieser nicht sofort akzeptiert werden. Stattdessen sollte dies geprüft werden, sowohl fachlich, als auch juristisch. Zwar entstehen dadurch Zusatzkosten, diese fallen jedoch wesentlich geringer aus, als es bei Pfusch am Bau, Mängeln oder Insolvenz des Bauträgers der Fall wäre. Die Bauverträge können nach deutschem oder nach dem Recht Ihres Staates abgeschlossen werden..Wenn die Durchführung der Verträge nach polnischem Recht vereinbart wird, sollten auch die Gerichte in Polen über Streitigkeiten entscheiden.
Dies ist natürlich genauso gut möglich, wie die Anwendung von deutschem Recht vor deutschen Gerichten. Es ist nicht sinnvoll, vor dem Gericht eines Landes zu klagen, in dem sich das Bauwerk nicht befindet.
Durchas kann die Anwendung deutschen Recht vereinbart werden da das deutsche Recht den Interessen beider Parteien gerecht wird. Nach deutschem Recht wäre ein Bauvertrag, der sich nach §§ 631 ff BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) richtet.
Folgende Punkte im Vertrag sind immer zu beachten:
- Der Vertrag sollte den Umfang der Leistung genau beschrieben, insbesondere sollte deutlich werden, wenn nur Arbeitsleistung erbracht wird, ob das Material des Auftraggebers eingebaut wird.
- Vereinbarte Termine müssen unbedingt eingehalten werden. Nach deutschem Recht führt die Nichteinhaltung von Terminen zu Schadenersatzpflichten. Von der Einhaltung der Termine kann nur dann abgewichen werden, wenn eine Baubehinderung vorliegt, z.B. Bedenken hinsichtlich der Qualität des vorhergehenden Gewerks. Diese müssten aber sofort und präzise schriftlich anzeigt werden. Eine Terminverschiebung kann sich auch aus einem Baustopp ergeben. Ein Baustopp ist möglich, wenn Abschlagsrechnungen nicht gezahlt werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, jeden zweiten Mittwoch nach Beginn der Arbeiten Abschlagsrechnungen zu stellen. Diese sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei dem Auftraggeber zur Zahlung fällig. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer ohne weitere Mahnung berechtigt, die Arbeiten einzustellen.
- Vereinbarungen sollten auf der Baustelle schriftlich getroffen werden. Bei jeder Änderung des ursprünglichen Vertrages sollte man darauf aufmerksam machen, wie sich die Änderung auf den Preis auswirken wird und dies sollte auch schriftlich festgehalten werden.
- Schließlich bleibt es zu beachten, dass eine Zahlung auf die Schlussrechnung nur dann geschuldet ist, wenn eine Abnahme erfolgt ist. Sie sollten also in jedem Fall schriftlich die Fertigstellung mitteilen. Nimmt der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb von 12 Werktagen ab, gilt die Abnahme als erfolgt.