Zum Zwecke der Betrugsbekämpfung verlagert sich die Steuerschuldnerschaft des im Ausland ansässigen Leistungserbringers auf den Leistungsempfänger. Die Regelung berührt steuerpflichtige Werklieferungen und sonstige Leistungen, die sich unmittelbar und nachhaltig auf die Substanz eines Bauwerks auswirken, d. h. durch die Leistung muss die Substanz eines Bauwerks oder Bauwerkteils erweitert, verbessert, beseitigt oder erhalten werden (sog. Bauleistung). Der Begriff der Bauleistung ist eng mit dem Begriff des Bauwerkes verbunden und umfasst sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende Anlagen, die aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellt sind, wie Z.B.:
- Anlagen zur Ver- und Entsorgung von Grundstücken
- Böschungsbefestigungen
- Brücken
- Brunnen
- Folien- oder Betonteiche (ohne Bepflanzung)
- Garagen
- Gebäude
- Kanäle
- Maschinen und sonstige Betriebsvorrichtungen, sofern sie mit dem Grund und Boden fest verbunden sind (z. B. Windkraft-, Klärwerksanlagen, Strommasten, Werbetafeln)
- Platz- und Wegebefestigungen
- Straßen
- Tunnel
- Umzäunungen
Ist der leistende Unternehmer im Ausland ansässig, so tritt zwar u. U. ebenfalls eine Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger ein. Wollte der Leistungsempfänger von dem Bauabzugsteuerschuldnatschaft befreit werden, muss er eine Sonderbescheinigung zur richtigen Zeit zu erhalten. Sollte jemand den vorgesehenen Frist überschreiten, ist es noch möglich die Steuererstattung zu bekommen.
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