Deutschland

Informationen über Schwarzarbeit

Gesetzlich vorgeschriebene Zulassungsvoraussetzungen zu umgehen bedeutet das Vorenthalten von Steuer- und Sozialabgaben. Dies stellt eine nicht zu rechtfertigende Bereicherung auf Kosten aller Mitbewerber dar. Die arbeitspolitischen Folgen von unerlaubter Schwarzarbeit gefährden das gesellschaftliche Gemeinwohl.

Die Ausführung von handwerklichen Tätigkeiten ohne sich beim Gewerbeamt einzutragen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeld bis zu 10.000 € gemäß Handwerksordnung geahndet wird und zur Betriebsschließung führen kann. Sind die Voraussetzungen der Schwarzarbeit erfüllt, kann ein Bußgeld bis zu 50.000 € verhängt werden. Schwarzarbeit wird von Städten, Kommunen sowie den Hauptzollämtern verfolgt.

Grundlage für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung ist das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG). Darin ist der Begriff der Schwarzarbeit definiert.

Definition Schwarzarbeit

Schwarzarbeit leistet, wer auf Grund einer Dienst- oder Werkleistung

  • als Arbeitgeber seine sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
  • als Steuerpflichtiger seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
  • als Sozialleistungsempfänger seine Mitteilungspflicht gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,

oder als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen

  • eine erforderliche gewerberechtliche Anmeldung unterlässt oder
  • ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe ohne Eintragung in die Handwerksrolle betreibt.

Keine Schwarzarbeit sind Dienst- und Werkleistungen, die nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind und erbracht werden

  • von Angehörigen im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO) oder Lebenspartnern,
  • aus Gefälligkeit,
  • im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
  • im Wege der Selbsthilfe.

Aufgaben und Befugnisse der Finanzkontrolle Schwarzarbeit

Die Behörden der Zollverwaltung prüfen nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG:

  • die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten des Arbeitgebers nach § 28a Sozialgesetzbuch IV (SGB IV)
  • im Zusammenhang mit Dienst- und Werkleistungen den Missbrauch von Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern II und III (SGB II und III) sowie dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
  • die Bescheinigung der Angaben des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Leistungen nach dem SGB III
  • ob Arbeitgeber bestimmter Branchen den Tag des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung gemeldet haben, sogenannte Sofortmeldung
  • ob die Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) eingehalten werden oder wurden
  • ob bei ausländischen Arbeitnehmern die erforderlichen Arbeitsgenehmigungen bzw. Aufenthaltstitel vorliegen
  • die Einhaltung der steuerlichen Pflichten

Diese Prüfungsaufträge umfassen regelmäßig die Feststellung der Arbeitgeber-, Auftraggeber- oder Arbeitnehmereigenschaft. Daher kann eine Person, die angibt selbstständig tätig zu sein, daraufhin überprüft werden, ob sie tatsächlich abhängig beschäftigt ist.

Wenn ausländische Unternehmen, ohne eine eigene Niederlassung in Deutschland, vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen anbieten, so sind sie verpflichtet, sich bei einem zulassungspflichtiger Handwerkskammer anzumelden.

Vor der erstmaligen Erbringung von Dienstleistungen müssen diese Tätigkeiten schriftlich beantragt werden. Die Meldung ist bei der Handwerkskammer vorzunehmen an deren Ort die Dienstleistung erstmalig erbracht wird. Bei fortdauernder Tätigkeit muss sie alle 12 Monate wiederholt werden. Die Handwerkskammer erteilt eine Bestätigung, aus dieser ergibt sich, ob eine Voraussetzung zur Erbringung von Dienstleistungen vorliegt.

Die legale Arbeit mit ausländischem Bauunternehmer

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