Die Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland (sogen. Expatriates) ist für viele Firmen aufgrund der fortschreitenden Globalisierung alltäglich geworden. Für die Zeit der Entsendung wird ein sog. Entsendevertrag geschlossen, der die Rechte und Pflichten während der Entsendung regelt.
In der Regel bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein mehrmonatliches oder mehrjährliches Auslandsarbeitsverhältnis an, wobei die Dauer der Beschäftigung auch verlängert werden kann. Das alte Arbeitsverhältnis bleibt unberührt, ist aber für die Zeit der Entsendung ausgesetzt. Der Arbeitnehmer wird bei den zuständigen ausländischen Behörden gemeldet und dem Arbeitsrecht des Aufnahmelandes unterliegen werden.
In einem Entsendevertrag werden vor allem die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Auslandsentsendung vorgesehen:
1. Dauer der Entsendung: diese beträgt üblicherweise zwischen 1 und 12 Monate mit der Option zur ein- oder mehrmaligen Verlängerung. Hier ist auch die Rückrufmöglichkeit durch den Arbeitgeber zu regeln.
2. Aufgabenbereich: der zukünftige Aufgabenbereich sollte möglichst konkret einschließlich der fachlichen und disziplinarischen Befugnisse sowie der Unterstellung und Berichtserstattung beschrieben werden.
3. Gehalt: die Gesamtbezüge werden regelmäßig aufgegliedert in monatliches Grundgehalt, Auslandszulage, Prämie etc. Die Auszahlung kann in EURO und/oder der Landeswährung erfolgen. Der Arbeitgeber muss aber die Mindestlöhne des Auslands beachten. Diese Pflicht resultiert aus der Richtlinie 96/71/EU und aus dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG).
4. Steuern: Hier gelten die steuerliche Regelungen sowie anzuwendende Doppelbesteuerungsabkommen mit dem ausländischen Staat. Sobald das Bauvorhaben binnen 12 Monaten realisiert wird, entsteht eine Steuerpflicht in der Regel ausschließlich im Heimatland.
5. Sozialversicherung: Nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (WE) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 über die Koordination der Sozialversicherungssysteme unterliegt der vom ausländischen Arbeitgeber nach Deutschland entsendete Arbeiter inländischen Vorschriften über eine Sozialversicherung im Heimatland, unter der Bedingung, dass nach Art. 12 Abs. 2 die voraussichtliche Dauer der Arbeit des entsendeten Arbeiters 24 Monate nicht überschreitet und der Arbeiter nicht entsendet wurde, um einen anderen entsendeten Arbeiter zu vertreten. Darüber hinaus der Arbeitnehmer sollte die deutsche Sozialversicherung während der Entsendung ebenfalls achten.
6. Arbeitszeit/Urlaub: hier wird sich der Arbeitnehmer an die am ausländischen Aufenthaltsort geltenden, gesetzlichen Bestimmungen und betrieblichen Gepflogenheiten anpassen müssen. Entsandte Arbeitnehmer erwerben während ihrer Beschäftigung in Deutschland Anspruch auf bezahlten Urlaub. Die Anzahl der Urlaubstage hängt von der Zahl der Beschäftigungstage in Deutschland ab. Nach jeweils 12 Beschäftigungstagen erwirbt der Arbeitnehmer einen Tag Urlaub. Der Urlaubsanspruch umfasst für ein Urlaubsjahr (= Kalenderjahr) daher30 Urlaubstage (= Arbeitstage). Soka-Bau gleicht die Arbeits- und Urlaubsbedingungen der im Bauwesen tätigen Arbeitnehmer aus. Die Hauptaufgabe der SOKA-BAU ist die Finanzierung von Urlaubsansprüchen der Arbeiter.
7. Umzugskosten: der Arbeitgeber übernimmt in der Regel die Kosten für Umzug und Transportversicherung einschließlich der Rückreisekosten.
8. Rückkehrklausel: dem Arbeitnehmer sollte bei seiner Rückkehr zumindest die Weiterbeschäftigung in seiner Position vor Antritt des Auslandseinsatzes zugesichert werden, besser noch: eine Stelle im Heimatland, die hinsichtlich Verantwortungsbereich, Einkommen und Anforderungen seinen im In- und Ausland gesammelten Erfahrungen und Leistungen entspricht. Besonders vorteilhaft wäre, wenn dem Arbeitnehmer bei dessen Rückkehr schon vorab eine bestimmte Position zugesichert wird.