Die Durchführung von Tätigkeiten von inländischer Unternehmen im Ausland kann für diese und für die entsandten Arbeitnehmer problematisch sein. Im Verhältnis zu der EU-Mitgliedstaaten gelten die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009, die bei einer Entsendung ins Ausland u. a. die medizinische Versorgung im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit sicherstellen. Ähnliche Regelungen enthalten die zwischen Deutschland und verschiedenen Staaten geschlossenen Sozialversicherungsabkommen.
Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle einschließlich Wegeunfälle und Berufskrankheiten. Die entsandte Personen bekommen, aufgrund der o. g. Verordnung, medizinische Sachleistungen, wenn sie im Zielstaat einen Arbeitsunfall erleiden oder sich eine Berufskrankheit zuziehen. Grundsätzlich ist in der gesetzlichen Unfallversicherung jede Person versichert, die in einem Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis beschäftigt wird.
Im Allgemeinen gilt, dass wenige Tage oder Monate dauernde Auslandseinsätze/Geschäftsreisen dem deutschen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unterliegen, wenn die betroffenen Personen von ihrem inländischen Arbeitgeber ins Ausland entsandt werden.
Deutscher Unfallversicherungsschutz bei Entsendung in Staaten der EU nach den Regelungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 unterliegen Arbeitnehmer, die in der Bundesrepublik Deutschland von einem Unternehmen beschäftigt werden, weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, wenn sie von dem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit in anderem Mitgliedstaats der EU entsandt werden, sofern die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung 24 Monate nicht überschreitet. EU-Mitgliedstaaten sind neben Deutschland:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und der griechische Teil von Zypern.
Die spezielle Bescheinigung über den Anspruch auf Sachleistungsaushilfe in der Unfallversicherung trägt für den EU-Bereich sog. Vordruck DA1. Das Formular DA1 setzt den bereits eingetretenen Versicherungsfall voraus und kommt somit grundsätzlich nur im Falle einer Wohnsitzverlegung in Frage; sie wird vom zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ausgestellt. Der Vorlage des Vordruckes DA1 für Deutschland befindet sich hier.
Die Weitergeltung der deutschen Sozialversicherungs Rechtsvorschriften wird in speziellen Bescheinigungen ausgewiesen (Vordruck A1). Die Bescheinigung wird auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers von der deutschen Krankenkasse erstellt, bei der die Person versichert ist. Besteht kein Krankenversicherungsschutz, wird sie von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin ausgestellt. Einen vorläufigen Anspruch auf Sachleistungen bei Arbeitsunfall/Berufskrankheit gibt die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC), welche vom zuständigen Träger der Krankenversicherung ausgegeben wird.