Deutschland

Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (C-115/11) bestätigt die allgemeine Koordinierungsregel der Sozialversicherungssysteme der EU.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 4.Oktober 2012 ein Urteil gefällt, das die

Situation der entsandten Arbeitnehmern festlegt. Die vorläufige Rechtsfrage wurde vom polnischen Berufsgericht (Arbeitsgericht in Warschau) an den Gerichtshof der EU gerichtet. Das Gericht verhandelte damals die Rechtssache der Firma “Format i Montaże Przemyslowe Spólka z o. o.” gegen “ZUS I Oddział w Warszawie” (de. Sozialversicherungsanstalt 1 Filiale in Warschau).

Der Schwerpunkt des Gerichtsentscheides lag bei der Frage, ob ein polnischer Arbeitnehmer der “seinen gewöhnlichen Aufenthalt in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten hat und dort abhängig beschäftigt ist”  angesehen wird. Der Tatbestand dieser Rechtssache zeigte jedoch, dass der Arbeitnehmer ausschließlich im Gebiet eines Mitgliedstaates beschäftigt werden kann.

Daruber hinaus hat die polnische Firma ihre Arbeitnehmer in andere Mitgliedstaaten entsandt. Zu diesem Zeitpunkt waren diese Arbeitnehmer (aus ihrem Herkunftsland Polen), nicht abhängig beschäftigt. Anstatt ihrer Arbeit nachzugehen wurden diese Arbeitnehmer in einen unbezahlten Urlaub geschickt oder ihre Arbeitsverträge wurden aufgelöst. Angesichts dieser Sachlage hat die Sozialversicherungsanstalt der Firma, die A-1 Bescheinigungen verweigert. Die Begründung der Anstalt war, dass der polnische Arbeitnehmer unter den Begriff „Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist“ im Sinne von Art. 14 Abs. 2  der Verordnung Nr. 1408/71, nicht zutreffen konnte.

Im Urteilspruch vertrat der Gerichtshof den Standpunkt, dass eine Person, die im Rahmen von aufeinanderfolgenden Arbeitsverträgen, in denen als “Arbeitsort” das Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten angegeben ist, für die Dauer der einzelnen Verträge tatsächlich jeweils nur im Gebiet eines einzigen dieser Staaten arbeiten ausführen kann. Durch diese Begriffsdefinition, „Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist“ im Sinne dieser Bestimmung, kann also ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer in mehreren Mitgliedstatten nicht fallen.

Man sollte für solche Mitarbeiter die allgemeinen Koordinierungsregeln der einzelnen Sozialversicherungssysteme der EU anwenden. Diese Personen unterliegen den versicherungen der jeweiligen Länder in dennen sie ihrer Arbeit nachgehen oder Geschäfte tätigen.

Die legale Arbeit mit ausländischem Bauunternehmer

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