Deutschland

Zahlungsbedingungen des Subunternehmers

Das Gesetz vom 31.Dezember 1975 über Subunternehmer sieht vor, dass ein Generalunternehmer verpflichtet ist zu Überwachen, ob ein Anleger die Zahlungsbedingungen eines Subunternehmers akzeptiert, sowie eine Genehmigung erteilt, einen Vertrag zu unterschreiben.  Um das Risiko der “Nichtzahlung” zu beschränken, welches häufig vom Generalunternehmer ausgeht, fordert das Recht auf, eine Absicherung des zustehenden Betrags des Subunternehmers zu tätigen.

Im Rahmen eines öffentlichen Auftrags, sind die Zahlungen direkt dem Subunternehmer, durch den Auftraggeber auszugleichen. Dies erfolgt, wenn der Auftragswert des Unterauftrages (Subunternehmervertrages) sich auf mehr als EUR 600 brutto beläuft. Im Falle der Baubeauftragung in der Privatwirtschaft, muss der Generalunternehmer dem Subunternehmer die folgenden Informationen aushändigen:

  • Abtretung von Forderungen – Ein Dokument, das von Generalunternehmer, Subunternehmer und Anleger unterschrieben wurde und aus dem hervorgeht, dass die Zahlungen direkt an den Subunternehmer getätigt werden (nach der Genehmigung der Zahlung durch einen Generalunternehmer) oder,

  • von der Bank des Generalunternehmers herausgegebene Bankbürgschaft, die die Zahlung der geschuldeten (ausstehenden) Beträge im Falle der Insolvenz des Generalunternehmers versichert.

Die Auswahl von Dokumenten erfolgt durch das Generalunternehmen. Das Gesetz von 1975 sieht vor, dass ein Anleger überprüfen sollte, ob eine Zahlungsgarantie vom Subunternehmer ausgestellt wurde.

Der Gesetzgeber verstärkt die Bestimmungen und  Verpflichtungen des Anlegers:

  • er muss den Generalunternehmen um eine Kopie der Bankgarantie bitten, er hat unter anderem auch die Pflicht sicherzustellen, dass der Subunternehmer sich mit dieser Bürgschaft vertraut gemacht hat und dass er die Vorteile dieser Bürgschaft  zur Kenntnis genommen hat,

  • er muss sicherzustellen, dass die Zahlungsgarantie erfolgreich geleistet wurde.

Sollte die Verpflichtung der Zahlung an andere abgetreten worden sein, so muss man die Wirksamkeit dieser Zahlungsgarantie vorher überprüfen. Die Abtretung von dieser Zahlungspflicht bedeutet, dass der Generalunternehmer die von dem Subunternehmer ausgehändigte Berechnungen überprüft und sie dann dem Anleger übergibt, so dass dieser dann an denn Subunternehmer überweisen kann. Dies erscheint logisch, weil eine direkte Zahlung durch den Investor davon abhängig ist, ob die Durchführung der Arbeiten durch einen Subunternehmer erfolgt sind.

Sollte der Anleger dem Subunternehmer die Zahlung verweigern, so kann er nicht argumentieren das er keine Informationen dies bezüglich vom Generalunternehmen erhalten habe.

Erhält ein Subunternehmer seine Forderung nicht, obwohl der Anleger überwiesen hat, so ist der Anleger verpflichtet sich nach dem Grund beim Generalunternehmen zu informieren.

Es ist auch zu beachten dass die Richter die Meinung vertreten, dass die gleichen Anordnungen auch bei  den Subunternehmer Anwendung finden, die nicht berufstätig auf einer Baustelle sind, sondern auch in Werkstätten an der Produktion von Komponenten beteiligt sind.

Die legale Arbeit mit ausländischem Bauunternehmer

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